Fachliche Kompetenz des stets im Mandant bleibenden Berufsträgers.
Freundlicher, offener und moderner Umgang, prompte Reaktion.
Rechtsanwalt für Urheberrecht in München – auch international können wir Sie vertreten
Bei CUROS Rechtsanwälte erwartet Sie neben einem erfahrenen Rechtsanwalt für Urheberrecht auch ein Netzwerk aus deutschen, europäischen und internationalen Kooperationspartnern. Flankierend zum Urheberrecht bieten wir Kompetenz im
- Wettbewerbsrecht, auch dort auf Wunsch mit internationalem Bezug (Österreich, Schweiz und Holland)
- Markenrecht, auch dort auf Wunsch mit internationalem Bezug (Österreich und USA)
Sie brauchen juristischen Beistand auf den genannten Gebieten? Dann sprechen Sie uns an. Bei allen Schritten stehen wir für Sie als Ihr Anwalt für Urheberrecht zur Seite, wir beraten und unterstützen Sie. Dabei zielen wir auf außergerichtliche Lösungen ab, um langwierige und vor allen Dingen kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einem Prozess kommen, übernimmt Ihr Anwalt Ihre Vertretung vor Gericht. Wir setzen auf eine nachdrückliche, zielgerichtete Prozessführung.
Welche Leistungen können wir Ihnen noch als Anwälte für Urheberrecht in München anbieten?
Die Analyse des Sachverhaltes, Fragen nach Ihren Zielen, Erörterung von alternativen Vorgehensmöglichkeiten, Zeitdauer und Kosten sind für uns wichtige Schritte unserer Vorgehensweise. Wir möchten, dass Sie mit einem positiven Urteil auch später noch über unsere Unterstützungen und Maßnahmen sprechen.
Wir streben langfristige Mandantenbeziehungen an, aus denen beide Seiten profitieren können. Daraus resultierend haben Sie bei CUROS Rechtsanwälte auch die Wahl zwischen verschiedenen Abrechnungsmodellen. Beim ersten Beratungstermin werden wir als Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht die möglicherweise anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten mitteilen. Sie haben zu jeder Zeit die volle Kostenkontrolle und Kostentransparenz. Sie finden bei CUROS Rechtsanwälte den passenden, juristischen Ansprechpartner für das Rechtsgebiet Urheberrecht.
Häufige Fragen & Antworten, beantwortet Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht in München:
Was schützt das Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt nicht nur Werke der Literatur, der Musik, Filme oder Fotos (Lichtbilder), sondern vermehrt auch Werke des Designs als Werke der angewandten Kunst.
Warum gibt es das Urheberrecht?
Das Urheberrecht gibt es, damit klar ist, dass die Werke des Urhebers geschützt sind. Wer dessen Werk vermarkten will, muss sich an den Urheber wenden, Selbstbedienung ist nicht erlaubt. Und kommt es zur unberechtigten Nutzung seiner Werke vor allem durch Kopie oder Bearbeitung, kann der Urheber insbesondere Unterlassung und Schadensersatz, letzteres vor allem in Form einer angemessenen Vergütung, verlangen.
Wie entsteht das Urheberrecht?
Das Urheberrecht entsteht „aus dem Stift“. Der Schutz ist also da, sobald das Werk existiert. Eine Registereintragung ist nicht Schutzvoraussetzung. Konzepte und Ideen sind – da keine Verkörperung als Werk – nicht schutzfähig.
Gibt es für das Internet besondere Regelungen?
Neue Technik schafft neue Rechtsprobleme. Das Internet hat in besonderem Maße für neue Rechtsfragen, auch im Bereich des Urheberrechts geführt. Das betrifft nicht nur den im Urheberrecht geregelten Schutz von Computerprogrammen oder Fragen der Verantwortlichkeit bei Verletzungen des Urheberrechts, dies betrifft auch die Ausdifferenzierung der Definitionen des „öffentlichen Zugänglichmachens“ und der „Vervielfältigung“ von Werken oder von Teilen des Werks im Internet. Die meisten, neu aufgrund des Internets entstandenen Probleme konnten durch die Rechtsprechung und die juristische Literatur gelöst werden; die Ergänzung des UrhG im Hinblick auf den Schutz von Computerprogrammen ist einer der Sonderfälle geblieben.
Viele Urheberrechtsstreitigkeiten betreffen das illegale Hochladen von Musik oder Filmen. Das Herunterladen ist urheberrechtlich bedeutungslos.
Wie lange dauert der Schutz des Urheberrechts?
„Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers“, § 64 UrhG. Da die Bedeutung eines Künstlers und damit seiner Werke häufig erst von der Nachwelt erkannt wird, ist das Urheberrecht nicht selten finanziell lohnend für die Erben. Nach dem Ablauf der genannten Frist ist das Werk gemeinfrei; der Urheberrechtsschutz ist erloschen.